Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase fordert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) von den Versorgungseinrichtungen weitere Maßnahmen zur Absenkung der Garantieverzinsung.
Dabei unterscheidet die BaFin nicht zwischen finanzstarken Anbietern, wie der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG (HPK), und schwachen Pensionskassen sowie Lebensversicherungen.
Die HPK hat bereits vor nunmehr fast 20 Jahren, früher als alle anderen Pensionskassen und Lebensversicherungen, den Garantiezins der Mitgliedergruppe F in der Anwartschafts- und Finanzierungsphase auf 0% abgesenkt. Vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrigzinsphase und der aktuellen Forderung der BaFin hat sich diese frühzeitige Weichenstellung als vorausschauend und richtig erwiesen.
Der Zins in der Rentenphase ist seit Einführung der Mitgliedergruppe F bereits schrittweise abgesenkt worden - er beträgt aktuell noch 1,25%. In der neuen Tarifgeneration, der Mitgliedergruppe F (21) für die Neuzugänge ab dem 01.01.2021, beträgt er zukünftig auch 0%.
Vorteile der neuen Tarifgeneration
Die gesetzliche Regelung zur Einbeziehung von Pensionskassenzusagen in den Schutz über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) ist relativ kurz, wirft jedoch in der Ausformung der technischen Details viele Fragen auf.
Diese wichtigen Fragen behandelt derzeit eine Arbeitsgruppe mit Vertretern der aba (Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung), des PSVaG, des Arbeitsministeriums und der BaFin. Auch die HPK ist in dieser Arbeitsgruppe vertreten. Wir informieren Sie über die Entwicklung und die Ergebnisse der Gespräche.
Vor dem Hintergrund einer Absicherung über den PSVaG weisen wir Sie gerne erneut auf das Standardverfahren für Neuanmeldungen hin. Es bleibt grundsätzlich dabei, dass die Anmeldung des Arbeitgebers maßgeblich für den anzuwendenden Tarif (Mitgliedergruppe) ist.
Weiterhin gehen wir im Regelfall davon aus, dass bei der Neuanmeldung eine neue Versorgungszusage in der aktuellen Tarifgeneration erteilt wird. Zur Fortführung eines bereits bestehenden Vertrags in einer älteren Tarifgeneration kommt es immer nur dann, wenn der Arbeitnehmer sowie der frühere und der neue Arbeitgeber einvernehmlich die Übernahme der Versorgungszusage durch den neuen Arbeitgeber vereinbaren (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) - z.B. bei einem Wechsel innerhalb eines Konzerns oder einer Unternehmensgruppe.
Kennzeichen bei Neuanmeldungen
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Ihre persönlichen Ansprechpartner aus der Unternehmensbetreuung oder Sie erreichen uns unter 040 / 28 01 45-0.
(Stand: 21.01.2021)